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Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?

Von der Sachkundeprüfung befreit sind

  • Personen mit folgenden Ausbildungsabschlüssen: Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst und mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) sowie Feldjäger in der Bundeswehr und der neue Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit;
  • Personen mit den Weiterbildungsabschlüssen „Geprüfte Werkschutzfachkraft“ oder Geprüfter Werkschutzmeister“;
  • Personen die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt  und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren.
    1. Das trifft für Bewachungsunternehmer nur zu, wenn sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens drei Jahren im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis sind und mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung auch gleichzeitig Bewachungstätigkeiten angemeldet haben.
    2. Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie auch an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der neuen Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn sie mindestens seit dem 1. Januar 2000 eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit nachweisen können.