Die Sachkundeprüfung (für besondere Bewachungstätigkeiten nach § 34a Gewerbeordnung) benötigt jeder, gleich ob Gewerbetreibender oder Angestellter im Bewachungsgewerbe, der tatsächlich Tätigkeiten in den Bereichen Citystreifen (Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufszentren oder im S-/U-Bahn-Bereich), Kaufhausdetektive, Türsteher (vor gastgewerblichen Diskotheken) verrichtet.
Die Sachkundeprüfung ist nicht nur eine 'abgeprüfte' Unterrichtung. Die Anforderungen und der Aufwand zur Vorbereitung liegen deutlich höher. Die bestandene Sachkundeprüfung ersetzt die Unterrichtung für Bewachungspersonal oder für Bewachungsgewerbetreibende. Die Kosten belaufen sich auf ca. 150,00 EUR.
Die Ausübung aller Bewachungstätigkeiten (uneingeschränkt) ist damit möglich.
Wer einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Berufsabschluss nachweisen kann, ist unter gewissen Umständen von der Sachkundeprüfung, bzw. von der Unterrichtung befreit. Darunter fallen insbesonders Fachkräfte für Schutz und Sicherheit oder Werkschutzfachkräfte, sowie wer einen abgeschlossene Ausbildung zum Werkschutzmeister nachweisen kann. Wer einen erfolgreichen Abschluß im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Polizeivollzugsdienst, den mittleren Justizvollzugsdienst, oder für Feldjäger der Bundeswehr erworben hat, ist ebenso befreit.
Hinzu kommen weitere Regelungen, wer bereits in selbständiger oder verantwortlicher Stellung im Bewachungsgewerbe zu verschiedenen Stichtagen für einen gewisse Zeitraum bereits tätig gewesen ist. Entsprechende Nachweise hierüber sind im Falle eines Falles durch den Antragsteller zu erbringen. Man spricht hier von der s.g. Stichtagsregelung (01. Januar 2003, sowie 31. März 1996).
Im Klartext heisst es, Personen, die am 31.03.1996 in einem Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen (aktiv, nicht in der Verwaltung) beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit.
Bei Personen, die am 1.1.2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind, gilt der Nachweis der Sachkunde als erbracht.
Zuständig für den Antrag und die Entscheidung, ob eine Erlaubnis nach §34a GewO erteilt wird sind die jeweiligen Ordnungsämter in kreisfreien Städten, bzw. die Landratsämter in den jeweiligen Landkreisen. Die Kosten für einen Antrag sind je Behörde unterschiedlich und werden von diesen festgesetzt. Sie liegen zwischen 150 EUR und 1.350 EUR.
Die Zulassung nach § 34a ersetzt nicht die gewerberechtliche Anmeldung der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe beim örtlichen Gewerbeamt. Hier sind nochmal besondere Regelungen zu beachten, wenn man eine Tätigkeit nach § 34a GewO im Rahmen einer Gesellschaft (z.B. UG, GmbH, AG, etc.) betreiben möchte. Eine vorzeitige Aufnahme der Tätigkeit, ohne im Besitz einer Zulassung nach § 34a GewO zu sein, kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Für den Antrag sind verschiedene Unterlagen und Nachweise erforderlich und beizubringen:
Quelle: https://sicherheitswiki.org