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Fort- und Weiterbildung von der Steuer absetzen

Ob Lehrgang oder Abendkurs, die Kosten für eine Fortbildung können Sie komplett von der Steuer absetzen. Das gleiche gilt für eine Weiterbildung.

Im Steuerrecht ist eine berufliche Fort- oder Weiterbildung jede Bildungsmaßnahme, die Sie als Arbeitnehmer nach Ihrer abgeschlossenen Ausbildung in Anspruch nehmen. Dazu zählen zum Beispiel Lehrgänge, Seminare, Abendkurse und Umschulungen.

Damit Ihre Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie Ihnen ermöglichen, Ihre „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“. So steht es im Berufsbildungsgesetzt (BBiG) § 1. Eine Weiterbildung hingegen kann auch die Umschulung zu einem ganz neuen Beruf sein. Das heißt: Eine Fortbildung oder Weiterbildung muss Ihre berufliche Qualifikation fördern – entweder innerhalb Ihres derzeitigen Berufs oder darüber hinaus.

Sind diese Kriterien erfüllt, unterstützt der Staat Ihre Mühen und Sie können die Kosten für Ihre Fort- oder Weiterbildungen als Werbungskosten absetzen.

Diese Kosten können Sie absetzen

Diese Fort- und Weiterbildungskosten können Sie als berufliche Ausgaben in Ihrer Steuererklärung, genauer gesagt in der Anlage N, angeben:

  • Kurs- und Prüfungsgebühren etc.
  • Reisekosten wie die Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft (wenn Sie sich Vollzeit weiterbilden, können Sie bei Fahrten zur Bildungseinrichtung nur die einfache Fahrt absetzen). 
  • Übernachtungskosten, beispielsweise im Hotel (eine eventuelle Miete können Sie nur absetzen, wenn es sich um einen Zweitwohnsitz handelt).
  • Für Essen und Trinken außer Haus können Sie pauschal Verpflegungskosten von der Steuer absetzen. Welche Verpflegungspauschalen Sie ansetzen können, erfahren Sie in unserem Artikel Verpflegungsmehraufwand – was ist das?.
  • Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial.
  • Den heimischen Arbeitsplatz, wenn Sie die Fort- oder Weiterbildung daheim nach- oder vorbereiten müssen.

Eine Höchstgrenze gibt es nicht.

Quelle: 

https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/kosten-fuer-fort-und-weiterbildung-von-der-steuer-absetzen.html