Schließen Erfolgreich
Schließen Fehler An unidentified error occured during the process.
Please try again later or contact your system administrator.

 

 

Änderungen BewachV zum 01.12.2016

§ 9 Beschäftigte

Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen die zuverlässig sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Unterrichtungsnachweis oder höherwertiges nachweisen (Sachkundeprüfung etc.) können.

Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden.

Er muss der Behörde für jedes Jahr die bei ihm ausgeschiedenen bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres melden.

§ 11 Ausweis

Der Gewerbetreibende muss den Wachpersonen einen Dienstausweis ausstellen.

Der Ausweis muss folgenden Inhalt haben:

  • Namen und Vornamen der Wachperson
  • Lichtbild der Wachperson
  • Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden
  • Unterschriften der Wachperson und des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten
  • Nummer des Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder einem sonstigen Ausweisdokument

Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen (z.B. Ausweis der Polizei) deutlich unterscheiden.

Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

Er hat die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis in Verbindung mit dem  vorgeschriebenen Ausweis-Identifizierungsdokument mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen.

Das gilt nicht für Ladendetektive.

Um Gefährdungen der Wachpersonen auszuschließen kann ein zweiter Ausweis nur mit der fortlaufenden Nummerierung und dem Namen der Firma zur Verfügung gestellt werden.

§ 13 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch (Ergänzung oder Neuformulierung)

Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und Munition verantwortlich.

Der Gewerbetreibende hat einen Waffengebrauch der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn noch nicht erfolgt auch der Polizei.

Abgrenzung: Der Mitarbeiter hat gem. § 10 BewachV den Waffengebrauch der Polizei und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen.

§ 13a Anzeigepflicht

Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde anzuzeigen, welche Person mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist.

Dazu muss angegeben werden:

  • Name, Vorname
  • Staatsangehörigkeit
  • Geburtsdatum und der Geburtsort
  • Seine Anschrift

§ 17 Übergangsvorschrift

Personen die Asyleinrichtungen in leitender Funktion oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion bewachen müssen bis 30.11.17 einen Sachkundenachweis erbringen.

Bis zum 31.12.18 wird ein bundesweites Bewachungsregister errichtet, in dem Bewachungsgewerbe-treibende und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfasst werden.

Erforderliche Zuverlässigkeit

In der Regel liegt keine erforderliche Zuverlässigkeit vor, wenn der Antragsteller,

  • Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten ist und seit Beendigung der Mitgliedschaft 10 Jahre noch nicht verstrichen sind
  • Mitglied in einer Partei ist, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat und seit Beendigung der Mitgliedschaft 10 Jahre noch nicht verstrichen sind
  • Einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 BVerfSchG (Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu gehen, geheimdienstliche Tätigkeiten, Volkverhetzung) verfolgt oder unterstütz hat in den letzten 5 Jahren
  • Ein Verbrechen begangen hat,
  • eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels, Förderung des Menschenhandels, vorsätzliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diebstahl,Unterschlagung, Hehlerei, Urkundenfälschung, Landfriedensbruch oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz,Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
  • Staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftaten

und dies nicht länger als 5 Jahre vor Antragsstellung zurück liegt

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens eine

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nur Gewerbetreibender)
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Polizei oder dem Landeskriminalamt, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können (soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung nicht entgegenstehen)

Darüber hinaus kann die Behörde zusätzlich eine Anfrage an den Verfassungsschutz stellen

Hat sich der Gewerbetreibende in den letzten 3 Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und deshalb die erforderliche Zuverlässigkeit nicht oder nicht ausreichend festgestellt werden, so ist diese zu versagen.

 

Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden in regelmäßigen Abständen, spätestens nach 5 Jahren auf seine Zuverlässigkeit zu prüfen.