Voraussetzungen für die Erlaubnis bzw. die Eröffnung eines Bewachungsgewerbes
- Zuverlässigkeit (Leumund / kein relevanter Eintrag im behördlichen Führungszeugnis) (siehe 10.3)
- Geordnete Vermögensverhältnisse (u.a. z.B. finanzielle Mittel - Geld)
- Nachweis von Sicherheiten (Haftpflichtversicherung)
- bestandene Sachkundeprüfung
Die Mitarbeiter müssen lediglich zuverlässig sein und den Schulungsnachweis einer IHK (40h Unterrichtung) oder die bestandene Sachkundeprüfung nachweisen.
Somit gibt es 2 Qualifikationen gem. §34a GewO. 40 Stunden Unterrichtung und die Sachkundeprüfung.
Für die Unterrichtung sind ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 erforderlich. Die Unterrichtung endet mit einem kleinen schriftlichen Test.
Ausnahmen von den im §34a GewO geforderten Qualifikationen und weitere Vorgaben werden in der Bewachungsverordnung geregelt.
Sachkundeprüfung
Der Nachweis einer Sachkundeprüfung muss mindestens für folgende Tätigkeiten erbracht werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Citystreife),
- Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv),
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
- Asyleinrichtungen in leitender Funktion
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
weitere Informationen finden Sie hier im InfoCenter